Verein Union Islandpferde Reithof Piber
Am Islandpferde Reithof Piber ist der Verein Union Islandpferde Reithof Piber ansässig und erfreut sich über rund 100 Mitglieder. Das ganze Jahr über werden verschiedenste Vereinsaktivitäten durchgeführt. Diese reichen von gemeinsamen Ausflügen, über eigens inszinierte Vereinsmeisterschaften bis hin zu Wanderritten.
*Union = Abkürzung für Sportunion
Unsere Vereinsstatuten:
Statuten des Vereins Sportunion Islandpferde Reithof Piber
§ 1 Name, Sitz, Tätigkeitsbereich
1. Der Verein führt den Namen „Sportunion Islandpferde Reithof Piber“, Kurzform: S.U. Piber
2. Der Verein hat seinen Sitz in 5121 St. Radegund und erstreckt seine Tätigkeit auf die EU.
3. Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
§ 2 Zweck
1. Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt den Reit- und Fahrsport – Schwerpunkt Gangpferde- bekannt zumachen und zu betreiben
§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
1. Der Vereinszweck soll durch die in den Abs.2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
2. Als ideelle Mittel dienen Versammlungen, Ausflüge, Vorträge, Kurse, gesellige Zusammenkünfte insbesondere zur
a) Förderung des Interesses der Kinder und Jugendlichen an wertvoller, sportlicher und gesellschaftlicher Betätigung.
b) Förderung des Breitensports im Reiten und Fahren für alle Pferderassen und Reitweisen.
c) Veranstaltung und Teilnahme an Reit- und Fahrturnieren aller Art.
d) Erschließung neuer Reitwege und Reitstationen.
e) Förderung des Verständnisses zwischen Reiter, Pferd, Land- und Forstwirtschaft und Jagd.
3. Die materiellen Mittel werden durch
a) Mitgliedsbeiträge und Beitrittsgebühren
b) Zuwendungen (Subventionen)
c) Spenden und Sponsoren
d) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
e) Erträge aus Veranstaltungen
f) sonstige Zuwendungen aufgebracht.
§ 4 Arten der Mitgliedschaft
1. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche Einzelmitglieder, außerordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.
2.
Ordentliche Einzelmitglieder sind jene, die sich voll an der
Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind solche,
die den Vereinszweck und die Vereinstätigkeit durch materielle und immaterielle Zuwendungen fördern. Ehrenmitglieder sind
Personen, die sich um den Verein in besonderem Maße verdient gemacht haben.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereines können alle physischen und juristischen Personen und Personengesellschaften werden.
2. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
Die
Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Die Ernennung
zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die
Generalversammlung .
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen
und rechtsfähigen Personengesellschaften durch den Verlust der
Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
2.
Der Austritt kann nur jeweils zum 30. September jeden Jahres erfolgen.
Er muss dem Vorstand mindestens einen Monat vorher schriftlich
eingeschrieben mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist
sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit
ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.
3. Der Vorstand kann ein
Mitglied ausschließen, wenn dieser trotz zweimaliger Mahnung länger als
sechs Monate mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist.
Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge
bleibt hiervon unberührt.
4. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann
durch Beschluss des Vorstandes auch erfolgen wegen grober Verletzung der
Mitgliederpflichten, wegen unehrenhafter oder anderer schuldhafter
Handlungen, die gegen die Interessen des Vereines gerichtet sind, wegen
einer rücksichtslosen oder nachteiligen Benützung von Einrichtungen des
Vereines.
5. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im
Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des
Vorstands beschlossen werden.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des
Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen.
Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive
Wahlrecht stehen nur den ordentlichen Mitgliedern und den
Ehrenmitgliedern zu.
2. Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
3. Mindestens ein zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
4.
Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die
Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn
mindestens ein zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen
verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche
Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
5. Die Mitglieder
sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss
(Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der
Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
6. Die
Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften
zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck
des Vereines Abbruch leiden könnte.
Sie haben die Vereinsstatuten und
die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und die
außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der
Beitrittsgebühr und der jährlichen Mitgliedsbeiträge in der von der
Generalversammlung jeweils beschlossenen Höhe verpflichtet.
§ 8 Vereinsorgane
Organe des Vereines sind die Generalversammlung (§§ 9,10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§16).
§ 9 Die Generalversammlung
1. Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne
des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet
jährlich statt.
2. Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
a) Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung
b) schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder
c) Verlangen der Rechnungsprüfer (§21 Abs.5 erster Satz VereinsG),
d) Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§21 Abs.5 zweiter Satz VereinsG, §11 Abs.2 dritter Satz dieser Statuten),
e) Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§11 Abs.2 letzter Satz dieser Statuten),
binnen vier Wochen statt.
3. Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen
Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem
Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung
hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt
durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a-c), durch die/einen
Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d)oder durch einen gerichtlich bestellten
Kurator (Abs. 2 lit. e).
4. Anträge zur Generalversammlung sind
mindestens fünf Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand
schriftlich, mittels Telefax oder per E-mail einzureichen.
5.
Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag zur
Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur
Tagesordnung gefasst werden.
6. Bei der Generalversammlung sind alle
Mitglieder zur Teilnahme berechtigt. Stimmberechtigt sind nur die
ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer
schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
7. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
8.
Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung
erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit
denen das Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden
soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln
der abgegebenen gültigen Stimmen.
9. Den Vorsitz in der
Generalversammlung führt der/die Obmann/Obfrau, bei dessen/deren
Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Wenn auch dieser verhindert
ist, übernimmt das an Lebensjahren älteste anwesende Vorstandsmitglied
den Vorsitz.
§10 Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Beschlussfassung über den Voranschlag;
b) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
c) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer;
d) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;
e) Entlastung des Vorstandes;
d) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder;
e) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
f) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines;
g) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Punkte.
§ 11 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus vier Mitgliedern, und zwar aus Obmann
/Obfrau und dessen/deren Stellvertreter/in, dem Schriftführer und dem
Kassier.
2. Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der
Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an
seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die
nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung
einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch
Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist
jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche
Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen.
Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes
ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die
Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der
umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
3. Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt zwei Jahre.
4.
Der Vorstand wird vom Obmann/ von der Obfrau, bei Verhinderung von
seinem/seiner/ihrem/ihrer Stellvertreter/in schriftlich oder mündlich
einzuberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert,
darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
5.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen
wurden und- einschließlich des Vorsitzenden – mindestens drei Mitglieder
anwesend sind.
6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher
Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der
Vorsitzenden.
7. Den Vorsitz führt der/die Obmann/Obfrau, bei
Verhinderung der/die Stellvertreter/in. Ist auch diese/r verhindert,
obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
8.
Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode(Abs.3) erlischt die
Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung(Abs.9) oder
Rücktritt(Abs.10).
9. Die Generalversammlung kann jederzeit den
gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die
Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes beziehungsweise
Vorstandsmitgliedes in Kraft.
10. Die Vorstandsmitglieder können
jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung
ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an
die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl
beziehungsweise Kooptierung (siehe Absatz 2) eines Nachfolgers wirksam.
§12 Aufgaben des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
1. Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden
Rechungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/ Ausgaben und
Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
2. Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
3. Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9Abs. 1 und Abs. 2 lit. a-c dieser Statuten;
4. Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
5. Verwaltung des Vereinsvermögens;
6. Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;
7. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.
§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
1. Der/die Obmann/Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
Der/die Schriftführer/in unterstützt den/die Obmann/Obfrau bei der
Führung der Vereinsgeschäfte.
2. Der/die Obmann/Obfrau vertritt den
Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu
ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Obmanns/Obfrau und des
Schriftführers/der Schriftführerin, in Geldangelegenheiten
(vermögenswerte Dispositionen) des/der Obmanns/Obfrau und des
Kassiers/der Kassiererin. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern
und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
3.
Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu
vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in
Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
4. Bei Gefahr
im Verzug ist der/die Obmann/Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten,
die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes
fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen;
im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung
durch das zuständige Vereinsorgan.
5. Der/die Obmann/Obfrau führt den Vorsitz im Vorstand und in der Generalversammlung.
6. Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.
7. Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
8.
Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des/der Obmannes/Obfrau
sein/ seine, ihr/ihre Stellvertreter/in. Der/die
Schriftführer/Schriftführerin und der/die Kassier/Kassiererin vertreten
sich gegenseitig.
§ 14 Rechnungsprüfer
1. Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die
Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die
Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der
Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung
ist.
2. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle
sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die
Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung
der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen
Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die
Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu
berichten.
3. Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein
bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten
für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10
sinngemäß.
§ 16 Das Schiedsgericht
1. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden
Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht zu berufen.
2.
Das Schiedsgericht besteht aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern. Es
wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als
Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den
Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von
14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichtes namhaft. Nach
Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die
namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer l4 Tage ein drittes
ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei
Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
3.
Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung
beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller Mitglieder mit einfacher
Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine
Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 17 Auflösung des Vereins
1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer
Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen beschlossen werden.
2. Diese Generalversammlung hat
auch, sofern Vereinsvermögen vorhanden ist, über die Liquidation zu
beschließen. Insbesondere hat sie ein ordentliches Vereinsmitglied zum
Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das
nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen
hat. Dieses Vermögen soll einer Organisation zufallen, die gleiche oder
ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt.
3. Der letzte
Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach
Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.